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veröffentlicht am 28.04.2021

Regelungen zum Sportbetrieb in den Sportstätten des Landkreises Hersfeld-Rotenburg

Regelungen zum Sportbetrieb in den Sportstätten des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
der Bundestag hat eine bundeseinheitliche Notbremse im Infektionsschutzgesetz beschlossen, welche am Freitag, 23.04.2021, in Kraft getreten ist. Durch die bundeseinheitliche Notbremse haben sich auch Änderungen für den Sportbetrieb in den Sportstätten des Landkreises Hersfeld-­Rotenburg ergeben. Die kreiseigenen Sportstätten können ab sofort wieder von Berufssportlern sowie Leistungssportlern der Bundes- und Landeskader genutzt werden. Der kontaktlose Individualsport ist alleine, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Hausstandes ebenfalls erlaubt. 
Für die Nutzung der Sportstätten ist weiterhin ein Hygienekonzept notwendig. Sofern Sie mit Ihrem Verein schon ein Konzept eingereicht hatten, hat dies weiterhin Bestand. Das Konzept ist an die aktuellen Vorgaben der Corona­ Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnungen und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene anzupassen. Die Nutzung ist im Vorfeld beim Fachdienst Schulen und Gebäude zu beantragen. 

Für Fragen steht Ihnen Herr Oetzel gerne zur Verfügung
Tel.: 06621-871472
Mail: johannes.oetzel@hef-rof.de
 
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